
Allgemeine Auftragsbedingungen
Anwendungsbereich
Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen der Rechtsanwältin und der Mandantin bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen werden. Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
Auftrag und Vollmacht
Die Rechtsanwältin ist berechtigt und verpflichtet, die Mandantin in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist die Rechtsanwältin nicht verpflichtet, die Mandantin auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
Die Mandantin hat gegenüber der Rechtsanwältin auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein.
Grundsätze der Vertretung
Die Rechtsanwältin hat die ihr anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen der Mandantin gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
Die Rechtsanwältin ist grundsätzlich berechtigt, ihre Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag der Mandantin, ihrem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
Erteilt die Mandantin der Rechtsanwältin eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes RL-BA 2015 oder der Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärterinnen OBDK, nunmehr des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen beim Obersten Gerichtshof) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung der Rechtsanwältin unvereinbar ist, hat die Rechtsanwältin die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht der Rechtsanwältin für die Mandantin unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat die Rechtsanwältin vor der Durchführung die Mandantin auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.
Bei Gefahr im Verzug ist die Rechtsanwältin berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse der Mandantin dringend geboten erscheint.
Informations- und Mitwirkungspflichten der Mandantin
Nach Erteilung des Mandats ist die Mandantin verpflichtet, der Rechtsanwältin sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen.
Die Rechtsanwältin ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Die Rechtsanwältin hat durch gezielte Befragung der Mandantin und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken. Betreffend die Richtigkeit ergänzender Informationen gilt der zweite Satz von Punkt 4.1.
Während aufrechten Mandats ist die Mandantin verpflichtet, der Rechtsanwältin alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
Wird die Rechtsanwältin als Vertragserrichterin tätig, ist die Mandantin verpflichtet, der Rechtsanwältin sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt die Rechtsanwältin auf Basis der von der Mandantin erteilten, für die Rechtsanwältin nicht erkennbar falschen Informationen die Selbstberechnungen vor, ist sie diesbezüglich von jeglicher Haftung der Mandantin gegenüber jedenfalls befreit. Die Mandantin ist hingegen verpflichtet, die Rechtsanwältin im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen der Mandantin herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.
Die Rechtsanwältin ist auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verpflichtet, bei Geldwäsche geneigten Geschäften bestimmte Prüfungshandlungen zu setzen. Dazu zählen etwa die Feststellung der Parteien, der oder der wirtschaftlichen Eigentümerinnen sowie deren Identität. Ebenso hat sie den Zweck des Geschäftes und gegebenenfalls die Mittelherkunft zu prüfen. Die Mandantin ist bei derartigen Geschäften verpflichtet, der Rechtsanwältin alle in diesem Zusammenhang angeforderten Informationen und entsprechende Nachweise vollständig und wahrheitsgemäß ohne Verzug zu erteilen bzw zu übermitteln. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsanwältin derartige Informationen im Auftrag einer involvierten Bank anfordert.
Verschwiegenheitsverpflichtung und Ausnahmen davon
Die Rechtsanwältin ist zur Verschwiegenheit über alle ihr anvertrauten Angelegenheiten und die ihr sonst in ihrer beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse ihrer Mandantin gelegen ist.
Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen der Rechtsanwältin (insbesondere Ansprüchen auf Honorar der Rechtsanwältin) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen die Rechtsanwältin (insbesondere Schadenersatzforderungen der Mandantin oder Dritter gegen die Rechtsanwältin) erforderlich ist, ist die Rechtsanwältin von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
Der Mandantin ist bekannt, dass die Rechtsanwältin aufgrund gesetzlicher Anordnungen in bestimmten Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung der Mandantin einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc). Die Mandantin kann die Rechtsanwältin jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch ihre Mandantin enthebt die Rechtsanwältin nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob ihre Aussage dem Interesse ihrer Mandantin entspricht.
Wird die Rechtsanwältin als Mediatorin oder als Collaborative Lawyer tätig, hat sie trotz ihrer Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ihr Recht auf Verschwiegenheit in Anspruch zu nehmen.
Berichtspflicht der Rechtsanwältin
Die Rechtsanwältin hat die Mandantin über die von ihr vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Unterbevollmächtigung und Substitution
Vereinbart wird, dass sich die Rechtsanwältin durch eine andere Rechtsanwältin vertreten lassen kann (Unterbevollmächtigung). Im Fall vorübergehender Verhinderung darf die Rechtsanwältin gemäß § 14 RAO den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an eine andere Rechtsanwältin weitergeben (Substitution). Bei Unterbevollmächtigung oder Substitution an eine andere Rechtsanwältin haftet die Substituentin nur für Auswahlverschulden.
Honorar
Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat die Rechtsanwältin Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Auch bei Vereinbarung eines gegenüber dem RATG ermäßigten Honorars gebührt der Rechtsanwältin zusätzlich dazu auch der von der Gegnerin über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann.
Wird der Rechtsanwältin von der Mandantin oder deren Sphäre ein E-Mail zugesendet, das nicht an sie adressiert ist, sondern ihr nur cc oder bcc übermittelt wird, ist die Rechtsanwältin ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, diese Zusendung zu lesen.
Zu dem der Rechtsanwältin gebührenden/mit ihr vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen der Mandantin entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.
Die Mandantin nimmt zur Kenntnis, dass eine von der Rechtsanwältin vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der von der Anwältin zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird der Mandantin nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch der Mandantin durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen der Mandantin verfasste Briefe an die Wirtschaftsprüferin der Mandantin, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.
Die Rechtsanwältin ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.
Sofern die Mandantin mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat sie an die Rechtsanwältin die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4% p.a. zu zahlen. Hat die Mandantin den Zahlungsverzug verschuldet, so hat sie der Rechtsanwältin den darüberhinausgehenden tatsächlichen Zinsschaden zu ersetzen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können nach Ermessen der Rechtsanwältin der Mandantin zur direkten Begleichung übermittelt werden. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandantinnen in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen der Rechtsanwältin, soweit die Leistungen der Rechtsanwältin aus dem Mandat nicht teilbar sind und nicht eindeutig nur für eine Mandantin erbracht wurden.
Haftung der Rechtsanwältin
Die Haftung der Rechtsanwältin für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit EUR 400.000,-- (in Worten Euro vierhunderttausend).
Der gemäß Punkt 9.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen die Rechtsanwältin wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche der Mandantin auf Rückforderung des an die Rechtsanwältin geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Punkt 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandantinnen) ist der Höchstbetrag für jede einzelne Geschädigte nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
Bei Beauftragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Punkte 9.1. und 9.2. auch zugunsten aller für die Gesellschaft (als deren Gesellschafterinnen, Geschäftsführerinnen, angestellte Rechtsanwältinnen oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwältinnen.
Die Rechtsanwältin haftet für mit Kenntnis der Mandantin im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachterinnen), die weder Dienstnehmerinnen noch Gesellschafterinnen sind, nur bei Auswahlverschulden.
Die Rechtsanwältin haftet nur gegenüber ihrer Mandantin, nicht gegenüber Dritten. Die Mandantin ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns der Mandantin mit den Leistungen der Rechtsanwältin in Berührung geraten, bei sonstiger Schad- und Klagsloshaltung der Rechtsanwältin auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. Dies gilt nicht für Fälle, in denen der Rechtsanwältin erkennbar ist, dass ihre Leistungen in die Sphäre einer Dritten eingreifen.
Die Rechtsanwältin haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn sie sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. Als ausländisches Recht gilt auch das Recht der EU-Mitgliedstaaten.
Rechtsschutzversicherung der Mandantin
Verfügt die Mandantin über eine Rechtsschutzversicherung, so hat sie dies der Rechtsanwältin unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch die Mandantin und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch die Rechtsanwältin lässt den Honoraranspruch der Rechtsanwältin gegenüber der Mandantin unberührt und ist nicht als Einverständnis der Rechtsanwältin anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.
Die Rechtsanwältin ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt von der Mandantin begehren.
Beendigung des Mandats
Das Mandat kann von der Rechtsanwältin oder von der Mandantin ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch der Rechtsanwältin bleibt davon unberührt.
Im Falle der Auflösung durch die Mandantin oder die Rechtsanwältin hat diese für die Dauer von 14 Tagen die Mandantin insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um die Mandantin vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die Mandantin das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass sie eine weitere Tätigkeit der Rechtsanwältin nicht wünscht.
Herausgabepflicht
Die Rechtsanwältin hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen der Mandantin die ihr gehörigen Urkunden im Original zurückzustellen. Die Rechtsanwältin ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
Soweit die Mandantin nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die sie im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten in Höhe von EUR 0,10 pro Seite von der Mandantin zu tragen.
Die Rechtsanwältin ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Die Mandantin stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
Rechtswahl und außergerichtliche Streitbeilegung
Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen österreichischem Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen. Gerichtsstand ist das für den Kanzleisitz der Rechtsanwältin (1010 Wien) sachlich zuständige Gericht.
Sollte es zwischen der Rechtsanwältin und der Mandantin zu Streitigkeiten über das Honorar kommen, steht es der Mandantin frei, eine Überprüfung des Honorars durch die Rechtsanwaltskammer Wien (zuständige Landeskammer) zu verlangen; stimmt die Rechtsanwältin der Überprüfung durch die Wiener Rechtsanwaltskammer zu, führt dies zu einer außergerichtlichen kostenlosen Überprüfung der Angemessenheit des Honorars.
Schlussbestimmungen
Die Rechtsanwältin kann mit der Mandantin soweit nichts anderes vereinbart ist in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über Mail mit jener E-Mailadresse, die die Mandantin der Rechtsanwältin zum Zweck der Kommunikation unter einem bekannt gibt. Schickt die Mandantin ihrerseits E-Mails an die Rechtsanwältin von anderen E-Mailadressen aus, so darf die Rechtsanwältin mit der Mandantin auch über diese E-Mailadressen kommunizieren, wenn die Mandantin diese Kommunikation nicht zuvor ausdrücklich ablehnt. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können soweit nichts anderes bestimmt ist auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden.
Die Rechtsanwältin ist ohne anders lautende schriftliche Weisung der Mandantin berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit der Mandantin in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Die Mandantin erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) und über die Möglichkeit der Nutzung von Context informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.